Unsere Kompetenz

Der Arbeitgeber ist verpflichtet sich zum einen bei der Einstellung dann aber auch bei der Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit von der Unbedenklichkeit für die Gesundheit zu kümmern.
Hierzu muss er sich, da ihm in der Regel die Qualifiktaion fehlt, eines Arbeitsmediziners und einer sicherheitstechnischen Beratung zur Unterstützung bedienen.

Zu den Aufgaben des Arbeits/Betriebsmediziners gehören:

  • Die Arbeitnehmer beurteilen auf ihre gesundheitliche Eignung im Hinblick auf die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes
  • Beraten des Arbeitgebers hinsichtlich möglicher Verbesserungen
  • Ursachen für arbeitsbedingte Erkrankungen oder Unfälle aufdecken und beseitigen
  • Arbeitsergonomie, psychische Arbeitsgesundheit beobachten und Schadstoffbelastungen aufdecken
  • Überwachung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen

 

Beim Einsatz von chronisch Kranken, Schwerbehinderten und bei der Wiedereingliederung von Unfallverletzten, bei Suchtproblematik, bei Impfberatung und Durchführung vor beruflichen Auslandsaufenthalten alle Untersuchungen und Aufgaben nach § 3 AsiG und auch nach anderen Rechtsnormen, z. B.:

  • Untersuchungen nach der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen
  • dem Mutterschutzgesetz
  • dem Infektionsschutzgesetz § 43 insbesondere Biostoffverordnung
  • dem Arbeitsschutzgesetz
  • der Fahrerlaubnisverordnung einschließlich psycho-funktionaler Leistungstests
  • dem Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Analysen des Betriebes durch :

  • Begehungen, Sicherheitsberatungen, Teilnahme an regelmäßigen ASA Sitzungen